Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeines
Zwischen der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte und dem Kunden (Unternehmer) besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Yieldpartner - Inh. Meiko Witte verbindlich. Bei Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung wird diese durch die Rechnung ersetzt.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 1 Monat liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise z.B. durch Zölle oder Wechselkursschwankungen, so ist die Yieldpartner - Inh. Meiko Witte berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und vollständiger Zahlung unter Einhaltung der Skontofristen möglich. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto Yieldpartner - Inh. Meiko Witte maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Zahlungen an Angestellte von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Yieldpartner - Inh. Meiko Witte dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse, während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Yieldpartner - Inh. Meiko Witte berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte nach Gesetz.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch die Yieldpartner - Inh. Meiko Witte gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist die Yieldpartner - Inh. Meiko Witte verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet seiner Rechte gegenüber Yieldpartner - Inh. Meiko Witte in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Yieldpartner - Inh. Meiko Witte behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Yieldpartner - Inh. Meiko Witte dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Unternehmer um mehr als 50 %, so ist Yieldpartner - Inh. Meiko Witte auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Unternehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Unternehmer Yieldpartner - Inh. Meiko Witte unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Yieldpartner - Inh. Meiko Witte zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Unternehmer zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ist der Unternehmer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte Yieldpartner - Inh. Meiko Wittes an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
5. Ist der Unternehmer Wiederverkäufer, so gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer VI Abs. 1. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der weiteren Veräußerung erwachsen, in Höhe der Rechnungsbeträge von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an Yieldpartner - Inh. Meiko Witte ab und zwar unabhängig davon, wie die Liefergegenstände weiterverkauft wurden. Yieldpartner - Inh. Meiko Witte nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Yieldpartner - Inh. Meiko Witte, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
6. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht Yieldpartner - Inh. Meiko Witte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz-Brief/Betriebserlaubnis zu.
7. Yieldpartner - Inh. Meiko Witte ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Unternehmers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Unternehmer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel
1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Unternehmer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an Yieldpartner - Inh. Meiko Witte zu rügen.
2. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Yieldpartner - Inh. Meiko Witte lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.
4. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Darüber hinaus wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
(a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
(b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte,
(c) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
(d) bei übermäßiger Beanspruchung und
(e) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
5. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen trägt Yieldpartner - Inh. Meiko Witte von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten diejenigen des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
6. Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
1. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Yieldpartner - Inh. Meiko Witte die gesamte Leistung des Gefahrübergangs nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte. Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Unternehmer Yieldpartner - Inh. Meiko Witte eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Yieldpartner - Inh. Meiko Witte eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Yieldpartner - Inh. Meiko Witte.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit Yieldpartner - Inh. Meiko Witte garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
IX. Datenschutz
Der Unternehmer ist damit einverstanden, dass die Yieldpartner - Inh. Meiko Witte die erhobenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum), die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Unternehmer erbrachten freiwilligen Angaben speichert, verarbeitet/ nutzt, soweit diese zur Beantwortung von Anfragen des Unternehmers, zur Abwicklung mit dem Unternehmer geschlossener Verträge oder zur Administration der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte erforderlich ist und darüber hinaus an Dritte weitergibt oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten oder zu Abrechnungszwecken – erforderlich ist oder der Unternehmer zuvor eingewilligt haben. Der Unternehmer hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum), die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Unternehmer erbrachten freiwilligen Angaben erfolgt unverzüglich, wenn der Unternehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft und ansonsten, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Spätestens erfolgt die Löschung gespeicherter personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum), die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Unternehmer erbrachten und gespeicherten freiwilligen Angaben bei vollständiger Bezahlung durch den Unternehmer nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bei offenen Forderungen und titulierten Forderungen jeweils mit Eintritt der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auf schriftliche Anfrage wird Yieldpartner - Inh. Meiko Witte den Unternehmer über die zum Unternehmer gespeicherten Daten informieren.
X. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Yieldpartner - Inh. Meiko Witte.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Yieldpartner - Inh. Meiko Witte und dem Unternehmer der Sitz der Yieldpartner - Inh. Meiko Witte.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt